Allgemeine Hinweise und Merkblätter

Unsere Merkblätter informieren über das Steuerrecht in Hongkong und Festlandchina sowie über häufig auftretende Betrugsmaschen im Chinageschäft.

© utah778

Vorsicht bei Geldüberweisungen nach China

Vorsicht: Falsche Kontoinformationen

Seit geraumer Zeit häufen sich bei den AHK-Büros in China Anfragen deutscher Unternehmen bezüglich falscher Kontoinformationen von Lieferanten. Es scheint sich dabei um Hackerangriffe zu handeln, bei denen per E-Mail gestellte Zahlungsanforderungen des Lieferanten abfangen werden und dann abgeändert mit gefälschten Kontoinformationen an den Käufer weitergeleitet werden.

So machte bspw. eine deutsche Firma eine Bestellung bei einem südchinesischen Schmucklieferanten mit Firmensitz in Hongkong und erhielt stattdessen die Kontodaten eines komplett anderen Besitzers, auf dessen Konto der Rechnungsbetrag dann fälschlich überwiesen wurde. Der Fehler wurde erst später bemerkt, als die Hongkonger Firma beim deutschen Käufer wegen der noch ausstehenden Zahlung anfragte.

Schritte vor jeder Überweisung

Folgendes sollte daher im Vorfeld unbedingt beachtet bzw. geprüft werden:

  1. Stammt die Zahlungsforderung von derselben E-Mail-Adresse, zu der vorher bereits Kontakt bestand?
  2. Selbst wenn dies der Fall ist, sollte besondere Vorsicht geboten sein. Dies ist insbesondere bei Kontakten der Fall, bei denen der Mailverkehr ohne SSL-E-Mail-Verschlüsselung übermittelt wird. Häufig fehlt die nötige Verschlüsselung bei kostenlosen E-Mail-Anbietern (z.B. „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“, „Sohu.com“).
  3. Stimmt der Name des Kontoinhabers und der Ort des Bankkontos mit den ursprünglich übermittelten Kontaktdaten des Lieferanten überein?
  4. Ist der Schreibstil der E-Mail auffällig anders?
  5. Deckt sich die (Pro-forma)-Rechnung mit der von der Firma verwendeten Schriftart, dem Stil und der Kontaktadresse?
  6. Im Zweifelsfall sollten Rechnungseingang und -details unbedingt noch einmal telefonisch beim Lieferanten bestätigt werden.

Nachdem eine Überweisung getätigt wurde

Wenn bereits eine Zahlung an ein falsches Konto getätigt wurde, sollte umgehend Kontakt mit der eigenen Bank aufgenommen werden. Sofern die Überweisung noch nicht auf der Gegenseite gebucht wurde, lässt sich der Transaktionsvorgang ggf. noch abbrechen. Die jeweilige Bank in China oder Hongkong kann in solchen Fällen leider selten helfen. Falls es für einen Abbruch der Transaktion schon zu spät sein sollte, kann eventuell nur noch über eine Strafanzeige bei den örtlichen Behörden etwas erreicht werden.

Download als PDF

Betrugsfälle durch chinesische Unternehmen

Einkaufsanfragen durch chinesische Unternehmen

Bei dieser Betrugsmasche erhalten deutsche Auftragnehmer unvermittelt Einkaufsanfragen von ihnen bis dato unbekannten Firmen aus Festlandchina. Der Kontakt erfolgt meist durch Initiativanfragen über das Internet.

Das chinesische Unternehmen stellt der deutschen Firma in der Regel in Aussicht, Bestellungen mit einem großen Auftragswert aufgeben und diese z.T. auch im Voraus bezahlen zu wollen. Häufig gibt es weder umfangreiche Verhandlungen, Nachfragen oder gar eine Anforderung von Produktmustern. Es kommt aber auch vor, dass den Verkäufern in China echte Verkaufsverhandlungen vorgespielt werden. Hierbei treten Personen auf, die Fachkenntnisse über die Produkte des deutschen Unternehmens besitzen. Um den Vertrag zu verhandeln, wurden deutsche Firmen in der Vergangenheit bereits häufiger nach China eingeladen. Dies wird damit begründet, dass der Kaufvertrag notariell beglaubigt werden müsse, was nur in Ausnahmefällen wirklich erforderlich ist. Generell gilt, dass eine Reise nach China nicht zwangsläufig nötig ist, um eine Bestellung entgegenzunehmen; es genügt, wenn der Auftraggeber zur Zahlungssicherung z.B. ein Akkreditiv eröffnet (engl.: Letter of Credit, LC).

Wenn sich eine Anfrage aus China so wie beschrieben darstellt, ist äußerste Vorsicht geboten. In der Hoffnung auf einen lukrativen Auftrag ließen sich bereits einige Firmen auf eine Reise ein und blieben schlussendlich auf den entstandenen Kosten sitzen. In diesem Rahmen kooperierten die Betrüger teilweise mit Hotel- und Restaurantbetrieben, die den „Gästen“ ein Vielfaches der sonst üblichen Beträge in Rechnung stellten.

Die chinesischen Firmen treten nach außen durchaus seriös auf. Es kommt nicht selten vor, dass einige der vermeintlichen Vertragspartner eine professionell gestaltete Webseite in englischer Sprache und sogar einen Handelsregisterauszug vorweisen können. Aufschluss über die Seriösität von Unternehmen in Hongkong und Festlandchina können eine Handelsregisterauskunft sowie ein ausführlicher Kreditreport und eine begleitende Hintergrundprüfung bringen. Dies kann bei den AHK-Büros in Greater China in Auftrag gegeben werden. So ließ sich einem Fall durch den Unternehmensreport feststellen, dass die Firma das potentiellen chinesischen Vertragspartners in den letzten Jahren nur äußerst niedrige Umsätze erzielt hatte und der in Aussicht gestellte Auftrag den eigentlichen Jahresumsatz um ein Vielfaches überschritten hätte.

Abwandlungen: Es kann auch vorkommen, dass chinesische Unternehmen nach Deutschland reisen, um dort bspw. auf Messen zahlreiche deutsche Unternehmen direkt anzusprechen, oder deutsche Firmen direkt Besuche abzustatten. Über den persönlichen Kontakt soll der Eindruck entstehen, dass seriöse Geschäftsabsichten verfolgt werden.

Verkäufe durch chinesische Unternehmen

Immer wieder kommt es außerdem zu Betrugsfällen, in denen chinesische Unternehmen als Verkäufer auftreten.

1. Minderwertige oder wertlose Lieferungen

Bei dieser Betrugsmasche bestellen deutsche Unternehmen Waren aus China, die nach Deutschland verschifft und bereits nach der Verschiffung in China per Akkreditiv (L/C) zumindest teilweise bezahlt wurden. Bei der Prüfung der Ware in Deutschland stellt sich heraus, dass die gelieferte Ware nicht mit der bestellten Ware übereinstimmt, sondern dass es sich um minderwertige oder wertlose Lieferungen handelt. Die Waren- und Qualitätszertifikate, die für die Zahlungsanforderungen nach dem L/C der Bank vorzulegen sind, sind gefälscht und werden von den Banken nicht anerkannt. Für die Vernichtung der falschen Waren müssen die Käufer als Adressat der Lieferung darüber hinaus ggf. kostenpflichtige Untersuchungen vornehmen lassen. Ein L/C ist daher nicht unbedingt eine hinreichende Absicherung vor Betrug darstellt.

Auch in diesen Betrugsfällen kommt der Kontakt meist über (Online-)Anfragen durch die chinesischen Unternehmen zustande. Aufschluss über die Seriösität des chinesischen Lieferanten kann auch hier ein Unternehmensreport geben, der bei den AHKs in Hongkong und Festlandchina in Auftrag gegeben werden kann. Denn oft existieren die sich als Lieferanten ausgebenden Firmen nicht.

Als weitere Vorsichtsmaßnahme können Käufer in Deutschland die Ware unmittelbar vor der Verschiffung in China von einer Vertrauensperson vor Ort prüfen lassen. Auch hier können die AHKs vermitteln. Idealerweise sollte die Zahlung erst nach vollständiger Prüfung der Ware in Deutschland vorgenommen werden, auch um auszuschließen, dass gute mit schlechter Ware gemischt wurde. Dies ist aber in der Geschäftspraxis mit chinesischen Lieferanten eher unüblich.

Da sich der Schadenswert i.d.R. im mittleren fünfstelligen Bereich bewegt, lohnt sich der Aufwand einer gerichtlichen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wirtschaftlich oft kaum. Auch sind die Erfolgsaussichten sehr gering, da zunächst identifiziert werden muss, gegen wen die Ansprüche zu richten sind. Denn bei den angegebenen Bankverbindungen handelt es sich oft um Hongkonger Konten.

2. Hackerangriffe

Auch wenn bereits eine langjährige geschäftliche Beziehung mit dem chinesischen Lieferanten besteht, können deutsche Unternehmen immer noch Opfer von Betrug werden. So kann es vorkommen, dass Hacker die Sicherheitslücken in der IT des chinesischen Geschäftspartners nutzen, um sich Zugang zu deren Email-Verkehr zu verschaffen und über einen gewissen Zeitraum die Email-Korrespondenz mitzuverfolgen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt schaltet sich der Hacker dann in die Korrespondenz ein und gibt sich entweder als der Lieferant selbst oder als dessen Mitarbeiter aus. Die Emails des tatsächlichen Lieferanten sowie dessen Zahlungsaufforderungen werden abgefangen. In der Regel werden dann Gründe erfunden, warum die Zahlung an eine andere Bankverbindung als bis dato üblich überwiesen werden soll. Diese befindet sich oft außerhalb Festlandchinas, z.B. in Hongkong.

Wenn das deutsche Unternehmen herausfindet, dass an ein falsches Konto überwiesen wurde, z.B. weil die Ware nicht eintrifft oder der tatsächliche Lieferant nach der Zahlung fragt, ist es meistens zu spät. Denn selbst wenn das eigene Firmenkonto gesperrt werden kann, wurde die Zahlung oft bereits gebucht. Die Schadenssumme liegt in den meisten Fällen im mittleren fünfstelligen Bereich. Die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist schwierig, da der Betrüger in der Regel nicht mehr ermittelt werden kann.

Um sich vor solchen Hackerangriffen zu schützen, reichen bereits einfache Vorsichtsmaßnahmen, wie die Kommunikation mit dem Geschäftspartner über zusätzliche Kommunikationswege wie Telefon und Fax, anstatt ausschließlich per Email. Dies gilt insbesondere, wenn Änderungen bzgl. der Adresse, der Ansprechpartner, der Bankverbindung und der Zahlungsbedingungen auftreten.

Investment in China

Diese Betrugsmasche betrifft vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, die ein Handels- oder Investitionsgeschäft in China haben. In mehreren Fällen wurde hiermit versucht, Summen im Millionenbereich zu erbeuten.

In diesem Szenario erhalten Mitarbeiter, die zwar in keiner leitenden Position sind, aber Überweisungen durchführen oder in die Wege leiten können, dringende interne Emails mit der Aufforderung, schnellstmöglich eine Überweisung durchzuführen, damit ein wichtiges Geschäft nicht platzt. Der Absender gibt sich dabei als ein Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens aus, das derzeit auf Reisen und deshalb nur schwer erreichbar ist. Den Emails liegen unter Umständen gefälschte Banküberweisungsaufträge mit gefälschten Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen bei, die über die Hausbank abgewickelt werden sollen.

Damit der Mitarbeiter nicht bei weiteren Personen nachfragt, wird er zur Geheimhaltung ermahnt. Als Vorwand führen die Betrüger z.B. Geschäftsgeheimnisse an, oder verweisen darauf, dass Steuer- und Ausfuhrkontrollbehörden nicht auf den Plan gerufen werden sollen. Gefälschte Email-Verläufe mit einem angeblichen externen Berater sollen zusätzlichen Druck auf den Mitarbeiter ausüben. Sobald die Überweisung getätigt wurde, erfolgt kein Kontakt mehr.

Eine Vorsichtsmaßnahme, um sich vor solchen Betrügereien zu schützen, liegt darin, im Unternehmen klare Verantwortungsbereiche, Kommunikationsstrukturen und -prozesse zu verankern.

Vorsichtsmaßnahmen und Indizien für zweifelhafte Anfragen

Betrügerisch handelnde Unternehmen gehen nicht selten kreativ, strategisch und geschickt vor. Die Vorgehensweise kann deshalb von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein.
Um Betrugsrisiken zu minimieren, sollte zuerst der Hintergrund des Geschäftspartners geprüft werden. Hierbei können die AHK-Büros in Festlandchina und Hongkong unterstützen.

Darüber hinaus sollten ggf. Personen die Verhandlungen in China unterstützen, die mit dem Land und der Kultur sehr gut vertraut sind. Des Weiteren sollte über den vereinbarten Ablauf der Vertragsabwicklung sichergestellt werden, dass Betrugsfälle ausgeschlossen und Qualitätssicherung garantiert werden. 

1. Checkliste: Vorsichtsmaßnahmen

  • Überprüfen Sie, ob der Geschäftspartner eine vollständige und richtige Anschrift angegeben hat, und ob diese mit der angegebenen Bankverbindung und Telefonnummer übereinstimmt.
  • Überprüfen Sie, ob auf der Webseite des potentiellen Geschäftspartners (soweit vorhanden) der gleiche Firmenname und die gleiche Anschrift angegeben werden und ob die Angaben zum Unternehmen bzgl. der Geschäftstätigkeit mit dem Registrierungsdatum der Webseite übereinstimmen. Besondere Vorsicht ist bei Webseiten geboten, die erst kürzlich und nur für die Dauer eines Jahres registriert wurden.
  • Lassen Sie sich Dokumente vorlegen, die die Echtheit des Unternehmens verifizieren können, wie den Gewerbeschein und den/die Pässe der geschäftsführenden Person/en.
  • Holen Sie unter Umständen eine Handelsregisterauskunft sowie einen ausführlichen Kreditreport und eine begleitende Hintergrundprüfung ein. Dies kann von der lokalen AHK gegen eine geringe Gebühr übernommen werden.
  • Setzen Sie einen Vertrag auf, der zumindest Angaben über die Parteien (inklusive Anschrift und gesetzliche Vertreter), sowie Waren, Preis, Liefer- und Zahlungsart, sowie die Warenqualität enthält. Der Vertrag sollte mit dem Firmenstempel versehen werden.

2. Typische Indizien für zweifelhafte Anfragen aus China

  • Benutzen die chinesischen Ansprechpartner Email-Adressen von „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“, „sohu.com“ oder anderen kostenfreien Anbietern?
  • Verläuft die Kommunikation mit den chinesischen Ansprechpartnern im Wesentlichen nur über E-Mail, Fax und Mobiltelefon oder Skype?
  • Ist unter der von chinesischer Seite angegebenen Festnetznummer eine Person zu erreichen?
  • Handelt es sich um ein (ungewöhnlich) hohes Auftragsvolumen, auch im Verhältnis zu Ihrem Jahresumsatz? Kommt die Anfrage überraschend und initiativ durch die chinesische Seite?
  • Wurden technische Details/Spezifikationen besprochen?
  • Haben Sie (auf Nachfrage) keine Informationen zum Verwendungszweck bzw. Endkunden für Ihre Produkte erhalten?
  • Ist das Unternehmen hinreichend auf bestimmte Güter oder Dienstleistungen spezialisiert, oder wird eine ungewöhnliche Bandbreite an Gütern/Dienstleistungen angeboten?
  • Wurde Ihr Angebot sehr schnell und ohne nennenswerte Preisverhandlungen akzeptiert?
  • Sind die Zahlungen günstig für Sie (z.B. Vorauszahlungen, frühe L/C-Eröffnung)?
  • Wird auf eine schnelle Vertragsunterzeichnung in China gedrängt?
  • Haben Sie genaue Daten über die Bankverbindungen des Geschäftspartners erhalten?

Download als PDF

Betrug mit elektronischen Bauteilen

Betrugsschema

In letzter Zeit erreichen die AHK Hongkong vermehrt Anfragen von Unternehmen aus Deutschland bzgl. der Nichtleistung von ausstehenden Lieferungen durch vermeintliche Vertragspartner in Hongkong oder Festlandchina.

Elektronische Bauteile

Bei der wiederkehrenden Betrugsmasche bestellen deutsche Unternehmen über eine Website elektronische Bauteile („electronic components“). Oft handelt es sich hierbei um Bauteile, die weltweit nur schwer oder gar nicht zu liefern sind, auf der entsprechenden Website aber zum Kauf angeboten werden und vermeintlich vorrätig sind. Nach einer Bestellung liefern die Händler die bezahlte Ware nicht und sind nicht erreichbar. Eine Rechtsverfolgung ist angesichts der Auftragshöhe und der ggf. anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll.

Seriöse Außendarstellung

Die Händler verfügen über äußerst seriös wirkende und detailliert gestaltete Internetauftritte. So ist es u.a. auch möglich, eine deutsche Spracheinstellung der jeweiligen Internetseite aufzurufen und eine Vielzahl der gängigsten Geschäftssprachen auszuwählen. Auch die deutsche Übersetzung des Internetauftritts lässt auf den ersten Blick nicht unmittelbar den Schluss zu, dass es sich um ein betrügerisches Unternehmen handelt, denn auch die entsprechenden Fachtermini der Elektroteile sind weitgehend korrekt übersetzt. Dadurch entsteht der Gesamteindruck eines authentischen Unternehmens.

Vergebliche Kontaktaufnahme

Nach der Bestellung stellt der Onlineshopbetreiber seine Zahlungsdaten zur Verfügung. Einige Händler senden dem Besteller eine Proformarechnung. Eine Zahlung hat dann über Vorkasse zu erfolgen. Nachdem die Rechnungssumme durch den Besteller beglichen wurde, erfolgt keine Auslieferung der bestellen Artikel und der Onlineshopbetreiber ist auf keinem Weg erreichbar.

Versuche von Kontaktaufnahmen verlaufen ergebnislos; Telefon- bzw. Faxnummern sind nicht angeschlossen. Die Webseiten geben keinen Aufschluss über verbundene Rechtspersonen und auch die Herkunftsdaten der Domänen führen nicht zu den Betreibern der Onlineshops. Aus diesem Grund gibt es auch keine Möglichkeit weitere Recherchen im Handelsregister anzustellen. Ob es ein operatives Geschäft gibt, bleibt unklar. Ebenso bleibt unklar, ob die Täter von Hongkong oder von Festlandchina aus handeln.

Gemeldete Betrugsfälle

Selbst wenn eine Löschung der entsprechenden Domänen durchgeführt wird, ist das Modell der Täter flexibel. Ein einmal gestalteter Onlineshop kann unmittelbar unter einer anderen Domäne erneut aufrufbar sein.

Folgende Onlineshops wurden der AHK bisher als Betrugsfälle gemeldet:

  • www.bostk.com
  • www.components-store.de
  • www.electronic-stocks.com
  • www.i-components.com
  • www.infinite-electronic.hk

Empfohlene Vorsichtsmaßnahmen

Haben Sie noch keine Bestellung getätigt oder etwas bestellt, aber noch nicht bezahlt, überprüfen Sie die Angaben des Onlinehändlers. Diese finden Sie unter den Reitern Impressum/Über uns/About us bzw. bei den Kontaktdaten:

  1. Gibt der Händler nur die Homepage und/oder E-Mail-Adresse und keine Person mit Namen als Ansprechpartner an?
  2. Stehen als Kontaktmöglichkeit nur E-Mail-Adressen mit allgemeinen Bezeichnungen, etwa info/service/accounting/support@... zur Verfügung oder werden konkrete Personen mit Namen als Ansprechpartner angegeben?
  3. Existieren Angaben zu anderen Kontaktmöglichkeiten per Telefon, Fax oder eine nachvollziehbare Postanschrift?

Folgendes sollte im Weiteren Kontakt mit einem Händler beachtet / geprüft werden:

  1. Stammt die Zahlungsforderung von derselben E-Mail-Adresse, mit der auch vorher bereits Kontakt bestand?
  2. Selbst wenn dies der Fall ist, sollte besonders Vorsicht geboten sein, falls der Kontakt ohne SSL-E-Mail-Verschlüsselung läuft, was häufig bei kostenlosen E-Mail-Anbietern wie „Yahoo“, „Hotmail“, „163.com“ oder „Sohu.com“ der Fall ist.
  3. Stimmt der Name des Kontoinhabers und der Ort des Bankkontos mit den ursprünglich übermittelten Kontakt- und Kontodaten des Lieferanten überein? Unter keinen Umständen sollten Überweisungen an Privatkonten getätigt werden.
  4. Ist der Schreibstil der E-Mail auffällig und/oder mit Rechtschreibfehlern behaftet?
  5. Deckt sich die (Proforma-)Rechnung mit der von der Firma verwendeten Schriftart, dem Stil und der Kontaktadresse?
  6. Im Zweifelsfall sollten Rechnungseingang und -details unbedingt telefonisch vom Lieferanten bestätigt werden.

Wenn Sie bereits eine Zahlung an ein falsches Konto getätigt haben, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Sofern die Überweisung noch nicht auf der Gegenseite gebucht wurde, lässt sich die Transaktion noch abbrechen. Die Bank in China oder Hongkong kann in solchen Fällen leider selten helfen. Falls es für einen Abbruch der Transaktion schon zu spät sein sollte, kann ggf. eine Strafanzeige bei den örtlichen Behörden hilfreich sein.

Download als PDF


Leistungsbesteuerung in Festlandchina und Hongkong

Einführung

Häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in der Volksrepublik China (im Folgenden: China) und der Sonderverwaltungsregion Hongkong (im Folgenden: Hongkong) sind die der umsatzsteuerlichen Behandlung von geschäftlichen Aktivitäten und der Anwendbarkeit des sogenannten “Reverse-Charge-Verfahrens”.

Begriffsklärung

Beim „Reverse-Charge-Verfahren“ handelt es sich um eine Sonderregelung im Bereich des Umsatzsteuerrechts, bei der es zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Transaktionen kommt, die auch als Abzugsverfahren bezeichnet wird. Die Anwendung dieser Sonderregelung führt dazu, dass der Leistungsempfänger, und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer oder MwSt.) entrichten muss.

Dabei stellt der Leistungserbringer dem Empfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung. Es entsteht dann auf Seiten des Leistungsempfängers eine eigene Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger jedoch – soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist – diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen und auf diese Weise vom Vorsteuerabzug profitieren.

Situation in China

a) Umsatzsteuer („Value Added Tax“)

Der Umsatzsteuerpflicht in China unterliegen Unternehmen sowie natürliche Personen. Seit 2016 wurde die „Business Tax“ in China abgeschafft und die Umsatzsteuersystempflicht auf alle Bereiche ausgeweitet.

Umsatzsteuerpflichtig ist danach, wer in China entsprechende Dienstleistungen erbringt. Als in China erbracht gelten Dienstleistungen bereits dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungserbringer in China ansässig ist. Wurde die Dienstleistung im Ausland erbracht (z.B. eine Beratungsleistung), gilt sie für den Fall, dass sie in China verwertet wird, dennoch steuerlich als eine in China getätigte und damit steuerpflichtige Dienstleistung, die dort umsatzsteuerpflichtig ist. Zu beachten ist, dass Hongkong, Macau und Taiwan umsatzsteuerrechtlich nicht als Teile Chinas gelten.

Ausländische, nicht in China ansässige Dienstleistungserbringer oder -empfänger, können zur Zahlung (chinesischer) Umsatzsteuer verpflichtet sein, und zwar auch dann, wenn sie steuerlich nicht in China registriert sind und rechtlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. In einem solchen Fall muss die Umsatzsteuer durch den in China ansässigen Vertreter des ausländischen Leistungserbringers abgeführt werden; fehlt es an einem solchen, agiert der chinesische Leistungsempfänger als “Withholding Agent”, der die entsprechende Steuer von der Rechnung einbehalten und an den Fiskus abführen muss.

Die Begleichung des Entgeldes der Leistung im Ausland kann erst erfolgen, wenn der Vertrag bei der Steuerbehörde angemeldet wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Steuersatz wird von dem gesamten Betrag abgezogen und an die Steuerbehörde gezahlt. Zu beachten ist jedoch, dass der (ausländische) Leistungserbringer der eigentliche Steuerschuldner bleibt.

Seit 2019 beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz in China 13%. Ein reduzierter Steuersatz entfällt u.a. auf Bedarfsgüter, Postdienste und Basisdienste für Telekommunikation (9%) sowie Innovationsgüter und moderne Dienstleistungen (6%), z.B. Finanzdienstleistungen (siehe Item V. Gegenüberstellung).

Die Mehrwertsteuer wird zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung fällig. Ein Vorsteuerabzug ist möglich, jedoch in der Durchsetzung schwierig. Als Vorsteuerabzug kann die gezahlte oder zahlungsfällige Mehrwertsteuer der betroffenen Waren abgezogen werden. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Beleg die Mehrwertsteuer ausweist.

b) „Urban Construction Tax“ und „Education Surcharge“

Seit 2010 erhebt China auch von ausländischen Unternehmen eine “Urban Construction Tax” sowie “Education Surcharge”. Diese berechnen sich jeweils nach der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer und sind zusammen mit der Umsatzsteuer abzuführen. Der Steuersatz der “Urban Construction Tax” beträgt je nach Wohnsitz des Steuerzahlers zwischen 1% und 7% der zu zahlenden Umsatzsteuer.


Der Steuersatz der “Education Surcharge” beträgt 3%. Besonderheiten gelten in räumlicher Hinsicht für den Bereich Shanghai (dort wird seit dem 1. Januar 2011 neben dem nationalen auch ein lokaler “Education Surcharge” in Höhe von 2% der indirekten Steuerschuld eingezogen) sowie in sachlicher Hinsicht für Unternehmen der Werbebranche (für diese entfällt zusätzlich eine “Surcharge for Cultural Construction” i.H.v. 3%).

c) Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Seit dem 1. Januar 2017 gilt zwischen Deutschland und China ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), basierend auf der Originalversion aus dem Jahr 1985.

Situation in Hongkong

In Hongkong gelten aufgrund des besonderen Status als Sonderverwaltungsregion („Special Administrative Region“) andere gesetzliche Rahmenbedingungen sowie eigenständige Steuergesetze. Daher finden die obigen Darstellungen zur Situation in China auf Hongkong keine Anwendung. Das aus kolonialen Zeiten stammende Rechtssystem hat auch heute noch Bestand, einschl. Steuerverfassung, Währung und Zollhoheit. Entsprechendes gilt auch für die Sonderverwaltungsregion Macau.

a) Allgemeines

Die Steuergesetzgebung in Hongkong unterscheidet zwischen drei Steuerarten: der Gewinnsteuer („Profit Tax“), der Grundvermögenssteuer („Property Tax“) und der Einkommensteuer („Salaries Tax“). Jedoch gibt es keine Definition der steuerpflichtigen Einkünfte, die unter die jeweilige Steuerart fallen, sodass in Zweifelsfällen gegebenenfalls auf die einschlägige Rechtsprechung Bezug genommen werden muss. Einkünfte oder Gewinne, die keiner der genannten Steuerarten unterfallen, sind steuerfrei.

Hongkong verfolgt bei der Erhebung von Steuern das sogenannte Territorialitätsprinzip. Danach werden Gewinne nur in Hongkong besteuert, wenn sie dort entstanden sind. Gewinne, die andernorts entstanden sind, unterliegen dagegen nicht der Besteuerung in Hongkong. Dieses auf den ersten Blick einfach erscheinende Prinzip führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen und Unsicherheiten.

b) Umsatzsteuer („Value Added Tax“)

Eine Umsatzsteuer existiert in Hongkong nicht. Daher kommt auch ein etwaiges „Reverse-Charge-Verfahren“ nicht in Betracht.

c) Gewinnsteuer („Profits Tax“)

Der als „Profits Tax“ bezeichneten Gewinnsteuer unterliegen in Hongkong natürliche sowie juristische Personen, die Gewinne aus in Hongkong ausgeübten Gewerbe- oder Geschäftstätigkeiten erzielen. Aufgrund des in Hongkong geltenden Territorialitätsprinzips unterliegen nur solche Gewinne der Gewinnsteuer, die in Hongkong entstehen oder die sich aus einer Tätigkeit in Hongkong ableiten.

Das bedeutet, dass diejenigen Gewinne einer in Hongkong geschäftsansässigen (natürlichen oder juristischen) Person nicht der Hongkonger Gewinnsteuer unterliegen, die nicht in Hongkong entstanden sind. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass eine nicht in Hongkong ansässige Person der Gewinnsteuer unterliegt, soweit sie Gewinne erwirtschaftet, die ihren Ursprung in Hongkong haben.

Der steuerliche Standardsatz für Personen bzw. Personengesellschaften liegt bei 15%, die Ertragssteuer für Kapitalgesellschaften bei 16,5%.

Verlustvorträge sind in Hongkong zeitlich unbegrenzt möglich. Ebenso bestehen Möglichkeiten der Abschreibung. Die Abschreibungssätze auf Maschinen und Investitionen betragen im Jahr der Anschaffung 60%, danach 10%, 20% oder 30% auf den verbleibenden Restwert, abhängig von der Kategorie der jeweiligen Investition. Für neue Maschinen für Produktionszwecke, Computer (Hardware und Software) und bestimmte Umweltschutzanlagen gelten Sonderregelungen: hier ist im Anschaffungsjahr eine vollständige Abschreibung möglich. Weitere Besonderheiten gelten auch für neue Industriegebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, bei Unsicherheiten in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Vorgängen eine – förmliche – Anfrage beim „Inland Revenue Department“, der zuständigen Hongkonger Steuerbehörde, zu stellen (sog. „Advance Ruling“).

d) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

In den Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau findet das zwischen Deutschland und China bestehende DBA keine Anwendung.

Zwischen Deutschland und Hongkong existieren bislang lediglich Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Verhandlungen über den Abschluss eines DBA zwischen Deutschland und Hongkong wurden im Jahr 2014 aufgenommen.

Gegenüberstellung: Besteuerung in China und Hongkong

Zusammenfassend lässt sich die umsatzsteuerliche Situation in Festlandchina und Hongkong wie folgt gegenüberstellen:

Export von ... nach Festlandchina Hongkong
Waren und Dienstleistungen 13% (Umsatzsteuer) 0% (keine)
Bedarfsgüter (u.a. Agrargüter, Energieprodukte, Transport- und Infrastrukturgüter, Landnutzungsrechte) 9% (Umsatzsteuer) 0% (keine)
Innovative und moderne Dienstleistungen (u.a. Finanzdienstleistungen, Hightechprodukte, Patentprodukte) 6% (Umsatzsteuer) 0% (keine)

Anmerkung: In China gibt es offiziell kein „Reverse-Charge-Verfahren“, jedoch ist das Verfahren der Umsatzsteuerabführung bei ausländischen Leistungserbringern diesem sehr ähnlich: In einem solchen Fall hat der (chinesische) Empfänger der Leistung, den Steuerbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Steuerpflichtig bleibt aber weiterhin der Leistungserbringer.

Download als PDF

Ertragsbesteuerung in Hongkong (“Profits Tax”)

Allgemein

Der Gewinnsteuer („Profit Tax“) unterliegen in Hongkong natürliche sowie juristische Personen, die Gewinne aus in Hongkong ausgeübten Gewerbe- oder Geschäftstätigkeiten erzielen. Aufgrund des in Hongkong geltenden Territorialitätsprinzips unterliegen alle Gewinne, die in Hongkong entstehen oder sich aus einer Tätigkeit in Hongkong ableiten lassen (unabhängig vom Ort des Geschäftssitzes) der Gewinnsteuer.

Der Basissatz für Personen bzw. Personengesellschaften liegt bei 15%, die Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften bei 16,5%. Seit dem Veranlagungsjahr 2018/19 entfällt auf die ersten 2 Mio. USD an steuerbarem Gewinn ein reduzierter Steuersatz von 8,25% bzw. 7,5%.

  • Besteuerung von On-Shore Gewinnen: In Hongkong ansässige und nicht-ansässige Personen unterliegen der Gewinnsteuer, soweit sie Gewinne erwirtschaften, die ihren Ursprung in Hongkong haben oder sich aus Aktivitäten in Hongkong ableiten lassen.
  • Keine Besteuerung von Off-Shore Gewinnen: In Hongkong ansässige und nicht-ansässige Personen unterliegen dagegen nicht der Hongkonger Gewinnsteuer, wenn diese ihren Ursprung im Ausland haben.

Bei Unsicherheiten in Bezug auf die steuerliche Behandlung in Einzelfällen besteht die Möglichkeit, eine Anfrage beim Hongkonger Inland Revenue Department (IRD), der zuständigen Steuerbehörde, zu stellen (sog. „Advance Ruling“).

Eine detaillierte Übersicht der Ertragsbesteuerungsregeln bietet das IRD außerdem auf seinen Internetseiten (IRD General Tax Guide sowie IRD Territorial Tax Principle Overview).

Gewerbeanmeldung / Arbeitsvisum

Gewinne aus Leistungen in Verbindung mit der physischen Präsenz von produktiven Tätigkeiten vor Ort in Hongkong sind grundsätzlich in Hongkong ertragssteuerpflichtig.

In besonderen Fällen kann es zu einer Ausnahme der Ertragssteuerpflicht in Hongkong kommen, insbesondere bei Geschäftstätigkeiten, die im Rahmen eines Touristenvisums möglich sind und weder ein Arbeitsvisum noch eine Gewerbeanmeldung voraussetzen, u.a. bei Konferenzteilnahmen, Vertragsschließungen und kurzen Meetings.

Bei der Entscheidung über eine etwaige Steuerpflicht bestehen durchaus Interpretationsspielräume. Eine Klarstellung der im Einzelfall geltenden Regelungen kann im Rahmen eines „Advance Rulings“ beim IRD erfolgen.

Eine Liste der Aktivitäten, die im Rahmen eines Touristenvisums (ohne Arbeitsvisum) möglich sind, bietet das Hongkonger Immigration Department auf seiner Internetseite.

Ertragssteuerliche Erfassung von Lizenzzahlungen („Withholding Tax“)

Bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Lizenzen, Urheberrecht oder geistigem Eigentum in Hongkong findet unter bestimmten Umständen ein Quellensteuerabzug durch das Hongkonger Finanzamt („Withholding Tax“) statt. Die Zahlung der Lizenzgebühren von dem in Hongkong steuerpflichtigen Käufer kann bei der Steuerveranlagung abzugsfähig geltend gemacht werden.

Zu einer Quellenbesteuerung kommt es grundsätzlich nur, wenn:

  1. die Zahlung des Käufers für den Erwerb von geistigem Eigentum oder dessen Recht zur Nutzung in Hongkong an eine nicht in Hongkong steuerpflichtige Person erfolgt, und
  2. der Erwerb den Käufer nicht ausschließlich zur privaten Nutzung, sondern darüber hinaus zur kommerziellen Verwendung für Geschäftstätigkeiten gegenüber Dritten berechtigt, d.h. das geistige Eigentum als zentrales Objekt einkommensgenerierender Geschäftstätigkeiten fungiert.

Beispiele quellensteuerrelevanter Transaktionen:

  • Zahlungen für den Erwerb von Nutzungsrechten im Franchise Bereich (konkret: ein Hongkonger Unternehmer erwirbt Copyright- und Markenrechte eines ausländischen Fastfood-Unternehmens zur Eröffnung einer Franchise Filiale in Hongkong).
  • Zahlungen für die Vergabe von Copyright- und Verwendungsrechten von Künstlern, Musikern oder in der Filmbranche (konkret: ein Hongkonger Unternehmen erwirbt die Musikrechte eines ausländischen Künstlers zur öffentlichen Verbreitung oder Darstellung über eine Internetplattform).

Beispiele nicht-quellensteuerrelevanter Transaktionen:

  • Zahlungen für den Erwerb von Computer Produkten (Hardware und Software) im unternehmensinternen Bürobetrieb (konkret: ein Hongkonger Logistikunternehmen erwirbt eine Kaffeemaschine sowie E-Mail- und Buchhaltungssoftware eines ausländischen Unternehmens).

Im Fall einer Quellenbesteuerung werden 30% der vom Käufer entrichteten Zahlungssumme an den nicht in Hongkong steuerpflichtigen Verkäufer am Zeitpunkt der Auszahlung mit der Hongkonger Ertragssteuer belastet und direkt an das zuständige Hongkonger Finanzamt abgeführt.

Angesichts des allgemeinen Ertragssteuersatzes für Körperschaften von 16,5% resultiert dies in einem effektiven Quellensteuersatz zu Lasten des Zahlungsempfängers i.H.v. 4,95%.

Von einem Quellensteuerabzug ausgenommen sind inländische oder grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Personen. In diesem Fall ist der Ertrag der Lizenzvergabe zu 100% bei der regulären Steuerveranlagung in Hongkong steuerpflichtig.

Eine Ausnahme von Ertragssteuer und Quellensteuer ist nur möglich, sofern keine in Hongkong geschäftstätige Person zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise von dem in Verbindung mit der Lizenzzahlung stehenden geistigen Eigentum verfügt bzw. Gebrauch gemacht hat.

  Szenario Steuerpflicht
1. Lizenzgebühr an eine in Hongkong geschäftstätige Person Steuerpflichtig in Hongkong
2. Lizenzgebühr an eine nicht in Hongkong geschäftstätige, verbundene Person (z.B. Mutterunternehmen) Steuerpflichtig in Hongkong
3. Lizenzgebühr an eine nicht in Hongkong geschäftstätige, nicht verbundene Person

Steuerpflichtig im Ausland

Quellenbesteuerung in Hongkong, i.d.R.: 30% x 16,5% = 4,95%

 

Ertragsbesteuerung in Hongkong („Profits Tax“)

  Gewinne Steuerpflicht
1. Mieteinnahmen aus Grundbesitz / Verkauf von Immobilien Steuerpflichtig, wenn sich das Grundstück in Hongkong befindet
2. Kauf und Verkauf von börsennotierten Aktien oder Wertpapieren

Steuerpflichtig, wenn ...

a) sich die Börse, an der die betreffenden Aktien oder Wertpapiere gehandelt werden, in Hongkong befindet

b) der Kauf/Verkauf außerbörslich erfolgte und der Kauf- bzw. Verkaufsvertrag in Hongkong geschlossen wurden

3. Gewinne, die einem Unternehmen aus dem Verkauf von nicht notierten Aktien und anderen Wertpapieren zufließen Steuerpflichtig, wenn der Kauf- oder Verkaufsvertrag in Hongkong geschlossen wurde
4. Einnahmen aus Dienstleistungsgebühren Steuerpflichtig, wenn die Dienstleistungen, die zur Zahlung der Gebühren führen, in Hongkong erbracht werden
5. Von einem Unternehmen erhaltene Lizenzgebühren Steuerpflichtig, wenn Lizenz oder Nutzungsrecht in Hongkong erworben und erteilt wurde
6. Lizenzgebühren auf geistiges Eigentum, die ein Nichtansässiger erhält

Steuerpflichtig, wenn ...

a) das geistige Eigentum in Hongkong genutzt wird

b) das geistige Eigentum außerhalb Hongkongs genutzt wird und die Lizenzgebührzahlung bei der Ermittlung der Gewinnveranlagung des Zahlers im Ausland steuerlich abzugsfähig ist

7. Zinsen, die einem Unternehmen (außer einem Finanzinstitut) zufließen Steuerpflichtig, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Mittel in Hongkong zur Verfügung stellt

Download als PDF